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Die Kosten für die stundenweise Seniorenbetreuung sind von Anbieter zu Anbieter unterschiedlich. Die einen arbeiten mit pauschalen Stundensätzen, im Bereich von 25 Euro, die anderen berechnen zusätzlich Anfahrtspauschalen pro Einsatz von 5 Euro. Wieder andere haben Standardtarife für Wochentage und Aufschläge pro Stunde für Wochenende und Feiertag von 5 Euro. Es gibt Anbieter, die eine einmalige Organisationspauschale in Höhe von 150 – 200 Euro bei Beauftragung berechnen, andere verzichten darauf, haben dann aber ggf. höhere Stundensätze. Es ist empfehlenswert, sich wenigstens zwei Vergleichsangebote einzuholen und sich vor allem ausführlich zu den Finanzierungsmöglichkeiten beraten zu lassen. Zur Entscheidungsfindung sollte nicht nur der Preis maßgeblich sein, Versorgungssicherheit, Versorgungsqualität, schnelle Verfügbarkeiten und ein kompetenter, zuverlässiger Ansprechpartner vor Ort sind ebenso zu berücksichtigen. Erwartbar sind Preise zwischen 25 bis 35 Euro pro Stunde. Diese sind abhängig vom Geschäftsmodell des Anbieters, der Qualifikation der Betreuungskräfte und der Zusatzservices. Anbieter, die ein Fahrzeug stellen, sind nachvollziehbar teurer. Neben pauschalen Stundenpreisen, für die bei umfangreichen Langzeitverträgen auch Rabatte möglich sind, werden von Anbietern auch preislich gestaffelte Module angeboten, in denen feste, standardisierte Arbeitsabläufe abgebildet werden.
So ein Modul könnte beispielsweise wie folgt aussehen:
- Die Betreuungskraft macht Frühstück
- Die Betreuungskraft kümmert sich um den Haushalt
- Die Betreuungskraft begleitet bei einem Spaziergang
- Die Betreuungskraft bereitet das Mittagessen vor.
Die niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangebote (§ 45b SGB XI ) wurden durch das zweite Pflegestärkungsgesetz verbessert, Menschen ab Pflegegrad eins erhalten monatlich 125 Euro zusätzlich für stundenweise Betreuung. Voraussetzung hierfür ist die Beauftragung eines durch die Krankenkassen zugelassenen Anbieters für die stundenweise Seniorenbetreuung. Je nach Geschäftsmodell des Anbieters stehen unterschiedliche Beträge der Sachleistungen zur Verfügung: Ein nach Landesrecht zugelassener Anbieter der haushaltsnahen Servicedienste (stundenweise Betreuung) unterliegt der Unterstützungsangeboteverordnung und kann 40 Prozent der Sachleistungen nutzen. In diesem Fall erhalten Kunden noch einen 60 Prozent Anteil vom Pflegegeld. Anbieter in der stundenweisen Betreuung, die eine Vollzulassung und einen Versorgungsvertrag haben, können bis zu 100 Prozent der Sachleistungen anrechnen. Wenn ein Anbieter trotz dieser Vollzulassung nur 40 Prozent ansetzt und seine Dienstleistung unter Unterstützungsangebote im Alltag anbietet, schöpft er sein Potential nicht vollständig aus und benachteiligt damit direkt den Kunden, der ggf. höhere Eigenanteile zu leisten hat. Ein zugelassener Anbieter mit Versorgungsvertrag, der die im Versorgungskatalog aufgeführten Leistungen benennt und abrechnet, kann die vollen Sachleistungen, also 100 Prozent abrechnen.
Praxisbeispiel 1:
Ein Pflegebedürftiger hat Pflegegrad zwei und lebt allein in seiner Wohnung. Er benötigt Unterstützung, die von den berufstätigen Angehörigen nicht vollständig sichergestellt werden kann. Eine stundenweise Betreuung wird für acht Stunden pro Woche beauftragt. Der Anspruch an Leistungen aus der Pflegekasse bei Pflegegrad zwei liegt in Summe bei 1.015 Euro, die sich wie folgt zusammensetzen: 689 € Pflegesachleistungen pro Monat bei Pflegegrad 2 + 125 € Entlastungsbetrag pro Monat + 201 € Verhinderungspflege- und Kurzzeitpflegebudget pro Monat = 1.015 € Gesamtanspruch pro Monat
Beispiel 2:
Ein anderer Kunde hat Pflegegrad fünf. Dadurch hat er Anspruch auf Pflegesachleistungen in Höhe von 1.995 Euro. Für die Beauftragung der stundenweisen Betreuung fallen 80 Prozent der Sachleistungen an. Es entstehen also Kosten in Höhe von 1.596 Euro im Monat. Diese nicht genutzten 20 Prozent Sachleistungen werden auf das Pflegegeld angerechnet und 20 Prozent des für Pflegegrad fünf zur Verfügung stehenden Pflegegeldes ausgezahlt. Dementsprechend erhält der Kunde eine monatliche Auszahlung in Höhe von 180,20 Euro. Wenn er die vollen 1.995 Euro nutzt wird folgerichtig kein Pflegegeld mehr ausgezahlt. Wenn er mehr beauftragt, als durch die 1.995 Euro abgedeckt sind, muss er einen Eigenanteil leisten.
Beraten und informiert wirst du von Claudius Pyrlik. Der Betriebswirt und Pflegeberater arbeitet als Unternehmer und Vertriebsleiter in der Pflege- und Betreuungsbranche. Neben dem Ratgeber „Die Pflege im häuslichen Umfeld“ verfasste er auch das Sachbuch „Pflege in Deutschland – Status und Perspektiven“. Beide sind erschienen 2020 im Best-off-Verlag Regensburg.