YouTube Video: Wie finanziert man die Eigenanteile?

Folge 9: Hier geht es zum Video

1) Pflegezusatzversicherung:

In einigen, noch wenigen Fällen gibt es eine Pflegezusatzversicherung, die, um im Beispiel zu bleiben, bei Pflegegrad vier und ambulanter Versorgung 364 € bis 728 € pro Monat (vom Tarif und Versicherer abhängig) übernimmt. Bei Pflegezusatzversicherungen gibt es teilweise keine Wartezeiten. Versicherte sind sofort nach Vertragsabschluss und Zahlung des ersten Beitrages versichert. Bei der privaten Pflegezusatzversicherung werden die Versicherungsleistungen ausbezahlt, sobald der Versicherungsfall während der Vertragslaufzeit eintritt und die Pflegebedürftigkeit durch einen Gutachter festgestellt wurde. Daraufhin wendet der Versicherte sich mit zugeteiltem Pflegegrad an die Versicherungsgesellschaft, diese zahlt überwiegend innerhalb von 48 Stunden. Ab diesem Zeitpunkt sind keine Beiträge für die Pflegezusatzversicherung durch den Pflegebedürftigen mehr zu bezahlen. Die monatlichen Versicherungsbeiträge hängen stark vom Alter des Versicherten und den gewählten Leistungstarifen ab. Wer beispielsweise im Alter von 50 Jahren beginnt, muss mit Monatsbeiträgen von ca. 21 Euro bis 42 Euro rechnen, mit 65 Jahren liegen diese Kosten bei bereits 43 Euro bis 86 Euro.

2) Einkommen und Vermögen:

Rente, Pensionen, Vermögen des zu Pflegenden sind selbstverständlich die vorrangige Finanzierungsquellen. Oftmals werden auch Angehörige einen Teil der Rechnungen übernehmen.

3) Sozialamt und Unterstützungspflicht der Kinder:

Bei Bedürftigkeit, wenn oben genannte Quellen nicht vorliegen oder nicht ausreichend sind, kann das Sozialamt behilflich sein. Das gilt auch, wenn Kinder keinen Unterhalt für Ihre Eltern zahlen müssen oder dieser nicht ausreicht, die Pflege- und Betreuungskosten komplett zu tragen. Nur bei höheren Einkommen und Vermögen sind die Kinder verpflichtet mitzufinanzieren, ab einem Jahres-Bruttoeinkommen von 100.000 Euro. Entscheidend für die Prüfung dieser Grenze ist nur das Einkommen des Kindes. Sollte dieses zusammen mit dem Einkommen des Ehepartners auf über 100.000 Euro kommen, verpflichtet das nicht zur Unterstützung eines Elternteils. Das Sozialamt wird bei Bedarf das Kind oder die Kinder auffordern das Einkommen nachzuweisen und dabei mehr als nur das reine Arbeitsentgelt offenzulegen. Es werden beispielsweise auch alle weiteren sonstigen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung beispielsweise dazu gerechnet. Vorhandenes Vermögen ist allerdings geschützt. Was genau unter sonstigen Einkünften verstanden wird, ist im § 16 SGB IV geregelt.

Hier ein Beispiel wie man den Eigenanteil ermittelt: Wir nehmen ein Ehepaar mit Pflegegrad zwei bei der Ehefrau (PG 2) und PG 5 beim Ehemann. Beide haben keinen Anspruch mehr auf Kurzzeit- und Verhinderungspflege, die Ansprüche wurden bereits aufgebraucht. Sie wollen beide eine 24-Stunden-Betreuungskraft mit guten Deutschkenntnissen buchen. Der Monatspreis, für das Ehepaar zusammen, liegt bei 3.500 Euro. Der Preis ist hier höher als beim Rechenbeispiel aus Video 8, weil a) zwei Personen betreut werden müssen, und damit der Betreuungsaufwand für die Betreuungskraft höher ist, und b) die gewünschte Sprachkompetenz besser sein soll, als in Beispiel 1. Eine mögliche steuerliche Entlastung wird hier nicht berücksichtigt. 3.500,00 € Monatspreis 24-Stunden-Betreuung – 316,00 € Pflegegeld für PG 2 – 901,00 € Pflegegeld für PG 5 = 2.283,00 € Monatlicher Eigenanteil für das Ehepaar zusammen Hätten Ehemann sowie die Ehefrau jeweils vollen Anspruch auf Kurzzeit-/Verhinderungspflege und die Pflegekasse bewilligt den Antrag würde sich der Eigenanteil um 403 Euro reduzieren, und es verblieben 1.880 Euro an monatlicher Rechnungssumme.